Allgemeine Geschägtsbedingungen
- Allgemeines
- Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Fotografen erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart,
wenn
ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
- „Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, gleich in welcher
technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen.
- Urheberrecht
- Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes
zu.
- Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des
Auftraggebers bestimmt.
- Der Fotograf kann die Nutzungsrechte an seinen Werken in Absprache mit dem Auftraggeber übertragen.
Sofern
nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gilt jeweils nur das einfache Nutzungsrecht als
übertragen.
- Die Nutzungsrechte in jeglicher Form gehen erst über, nachdem das Honorar für die Lichtbilder
vollständig an
den Fotografen gezahlt wurde.
- Der Besteller eines Bildes i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und
zu
verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind.
- Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf, sofern nichts anderes vereinbart wurde,
verlangen, als
Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt
den
Fotografen
zur Forderung von Schadensersatz.
- Die digitalen Rohdaten verbleiben beim Fotografen und werden dort für Nachbestellungen für eine
angemessene
Zeit archiviert. Eine Herausgabe der Rohdaten an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter
Vereinbarung,
gegen Honorar. Informationen zur Speicherung sind dem Punkt VII Datenschutz zu entnehmen.
- Vergütung, Eigentumsvorbehalt
- Für die Herstellung von Lichtbildern wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte
Pauschale
inklusive der Mehrwertsteuer berechnet. Gegenüber Endverbrauchern weist der Fotograf die Endpreise
inkl.
Mehrwertsteuer aus.
- Fällige Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er
fällige
Rechnungen nicht spätestens 30 Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen
Zahlungsaufforderung
begleicht.
Dem Fotografen bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden
Mahnung zu
einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen. Bei Zahlungsverzug kann der Fotograf eine
Bearbeitungspauschale in
Höhe
von bis zu 10 € zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der
Europäischen
Zentralbank verlangen .
- Bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum des
Fotografen.
- Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der
Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der
künstlerisch-technischen
Gestaltung
ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat
er die
Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
- Haftung des Fotografen
- Für die Verletzung von vertraglichen Pflichten, haftet der Fotograf für sich nur bei Vorsatz und
grober
Fahrlässigkeit. Sollte aufgrund besonderer Umstände, wie z.B. plötzliche Krankheit, Verkehrsunfall,
Umwelteinflüsse,
Verkehrsstörungen etc. der Fotograf zu dem vereinbarten Fototermin nicht erscheinen, haftet dieser
nicht für
jegliche dem Auftraggeber daraus resultierende Schäden, Verluste oder Folgen. Der Fotograf wird sich
in
einem
solchen Fall um einen Ersatzfotografen bemühen, kann aber nicht dafür belangt werden, wenn kein
Ersatz
gestellt werden kann. Weitergehende Absprachen zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber bleiben
hiervon
unberührt, bedürfen aber einer vertraglichen Fixierung. Der Fotograf haftet ferner für Schäden aus
der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit die er durch schuldhafte Pflichtverletzungen
herbeigeführt hat. Für
Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet der
Fotograf –
wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den
Materialwert
hinausgehender Schadenersatz ist hierbei ausgeschlossen.
- Für gehostete Clouddaten im 3D und 360° Bereich, die durch dafür vorgesehene Dienstleister
bereitgestellt/online gehalten werden, haftet der Fotograf bei Nutzungsausfällen (Störungen, Ausfall
des
Dienstleisters usw.)
ausdrücklich nicht. Laufende Hostinggebühren für die Nutzung der Cloud werden bei solchen Ausfällen,
ab
einen Monat jedoch bis zur Höhe des bereits gezahlten Betrages, zurückerstattet. Kosten für die
Aufnahme und
Herstellung
von Rundgängen werden in solchen Fällen ausdrücklich nicht erstattet.
- Der Fotograf verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten.
Darüber
hinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen nicht.
- Bereits gezahlte Honorare für noch nicht erbrachte Leistungen werden dem Auftraggeber in den unter
den unter
Punkt IV 1. genannten Fällen zurückerstattet.
- Der Fotograf verwahrt digitale Bilddaten sorgfältig. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die
digitale Bilddaten nach einer angemessenen Zeit seit Beendigung des Auftrags zu vernichten.
- Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der
Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.
- Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern, Datenträgern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und
Gefahr
des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung erfolgt.
- Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen
entfällt jede
Haftung des Fotografen. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und
Eintragungsfähigkeit
der Arbeiten haftet der Fotograf nicht.
- Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 10 Werktagen nach Ablieferung des Werks
schriftlich
beim Fotograf geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.
- Nebenpflichten
- Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen das
Vervielfältigungs- und
Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur
Veröffentlichung,
Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser
Pflicht
beruhen, trägt der Auftraggeber.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und
unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die
Aufnahmeobjekte
nicht
spätestens nach zwei Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu
berechnen oder
bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern.
Transport- und
Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
- Leistungsstörung, Ausfallhonorar
- Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat der Auftraggeber die
nicht ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang – wenn keine längere Zeit
vereinbart wurde – auf eigene
Kosten und Gefahr zurückzusenden. Für verlorene oder beschädigte Lichtbilder kann der Fotograf,
sofern er den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen.
- Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber Bildmaterial in Form von Kontakten oder zur Ansicht auf der
Homepage, so hat der Auftraggeber, sofern er nicht alle Bilder ausgewählt hat, die Kontakte bzw.
heruntergeladene Bilddaten
unverzüglich zu vernichten. Gelangt dem Fotografen zu Kenntnis, dass der Auftraggeber Bildmaterial
weiterverwendet, das nicht käuflich erworben wurde, kann der Fotograf Schadenersatz verlangen. Der
Schadenersatz beträgt
mindestens 100 Euro für jedes Bild. Wurden Duplikate angefertigt erhöht sich der Schadensersatz um
weitere 100 Euro für jedes Duplikat, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht
entstanden oder niedriger
ist, als die Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem Fotografen
vorbehalten.
- Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu
vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein
Pauschalpreis vereinbart war,
entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den
vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem Fotografen
kein Schaden entstanden ist. Bei
Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf auch Schadensersatzansprüche geltend
machen.
- Für die Hochzeitsfotografie und für Feiern/Bälle gilt grundsätzlich eine Anzahlung von 20-50%. Wird ein vertraglich fixierter Termin durch den Auftraggeber bis 120 Tage vor dem Ausführungsdatum abgesagt, stehen dem Fotografen 30% des vereinbarten Honorars als Ausfallhonorar zu. Wird der Termin zwischen 120 und 60 Tagen vor dem Ausführungsdatum abgesagt, stehen dem Fotografen 50% des vereinbarten Honorars als Ausfallhonorar zu. Bei Absagen zwischen 60 und 14 Tagen vorher, sind 80% des vereinbarten Honorars zu entrichten. Unter 14 Tagen sind 100% des Honorars als Ausfallhonorar zu entrichten. Dem Auftraggeber steht frei nachzuweisen, dass dem Fotografen kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
- Für alle weiteren Fototermine gilt: Tritt der Kunde vor dem vereinbarten Fototermin vom Vertrag
zurück, so sind 30% der im Auftrag vereinbarten Summe als Ausfallhonorar an den Fotografen zu
zahlen. Erfolgt der Rücktritt
innerhalb von zwei Wochen vor dem Fototermin, so beträgt das Ausfallhonorar 50%, innerhalb 24
Stunden vor dem Fototermin 100% der vereinbarten Summe. Gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben von
dieser Regelung unberührt.
- Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom Fotografen
bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit.
- Physisch hergestellte Lichtbilder (Leinwände, Dibonddrucke, Ausbelichtungen usw.) nach Maßgabe des
Auftraggebers sind vom Umtausch ausgeschlossen. Die gesetzliche Gewährleistung wegen eines Mangels
an der Ware bleibt
hiervon unbenommen.
- Bei Buchungen von Events wie Abibällen, Firmenfeiern usw., für die im Vorfeld keine Honorare vereinbart werden, gilt folgendes: Rücktritt von der Buchung sind jederzeit möglich. Ein Rücktritt ab 90 Tage vor dem Event (z.B. Absage), führt jedoch zu einer Vertragsstrafe in Höhe von 15 Euro je Mitarbeiter, Abiturient (Gäste ausgenommen), mindestens jedoch in Höhe des gültigen Tagessatzes. Dem Auftraggeber steht frei nachzuweisen, dass dem Fotografen kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
- Datenschutz
- Der Schutz Ihrer persönlichen Daten liegt uns am Herzen und hat für uns einen sehr hohen
Stellenwert. Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können
gespeichert werden. Der Fotograf
verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu
behandeln. Dies betrifft insbesondere auch Ihre erstellten Bilddaten. Sofern es beim Einsatz von
Personal des Fotografen
erforderlich wird, werden nur die nötigen Daten weitergegeben. Es erfolgt keine Weitergabe der Daten
an unbefugte Dritte. Sie haben ein Recht auf Auskunft und Löschung Ihrer Daten. Dies ist gesetzlich
so vorgesehen und in
unserem Datenschutzkonzept verankert und in kann auch in unseren Datenschutzerklärungen nachgelesen
werden. Diese finden Sie auf unseren Webseiten. Auf Wunsch erhalten Sie diese Datenschutzerklärung
von uns auch in
digitaler Form. Der Fotograf haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
- Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass beteiligte Personen und die entsprechenden Locations über
professionelle Fotos informiert werden und das Fotografieren zu den vertraglich vereinbarten Zwecken
gestattet ist.
- Digitale Fotografie
- Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder des Fotografen auf
Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
- Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und Vervielfältigung,
wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde.
- Bildbearbeitung
- Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen, ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder
digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Entsteht durch Foto-Composing, Montage
oder sonstige
elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der
verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des §8UrhG.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital so zu speichern und zu
kopieren, dass der Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei
jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von
Projektionen, insbesondere bei jeder
öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig
identifizierbar ist.
- Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen mit der elektronischen
Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt den
Fotografen von allen Ansprüchen
Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.
- Nutzung und Verbreitung
- Die Verbreitung von Lichtbildern des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken,
in elektronischen Archiven, die nicht nur für den interne Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind,
auf Diskette, CD-ROM
oder ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen
und dem Auftraggeber gestattet.
- Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und auf Datenträgern und
Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Soft- und
Hardcopies geeignet sind, bedarf der
vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
- Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der Fotograf auf elektronischem Wege
hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
- Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber
herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
- Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt,
ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
- Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen
diese nur mit vorheriger Einwilligung des Fotografen verändert werden.
- Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen beim
Auftraggeber; die Art und Weise der Übermittlung kann der Auftragnehmer bestimmen.
- Schlussbestimmungen
- Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Fotografen, wenn
der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische
Personen des öffentlichen Rechts
oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des Fotografen als
Gerichtsstand vereinbart. Sollte einer der Punkte der AGB unwirksam sein oder werden, so gelten die
restlichen Punkte weiterhin als
bindend.
Stand: 01. Januar 2019 Doreen Friedrich, Much